Geschichte — Modul 6
Bekenntnistexte
Primärtexte mit kritischem Kommentar — Augsburg, Heidelberg, Westminster, Trient und Barmen.
Die Rechtfertigungslehre ist der Scheidepunkt zwischen Reformation und Rom. Die Bekenntnistexte liefern die präzisesten Formulierungen der jeweiligen Positionen — und machen die Tiefe der Divergenz klar.
Augsburger Bekenntnis — Artikel IV (1530)
Kommentar: Dieser Text ist die erste offizielle protestantische Formulierung der Rechtfertigungslehre vor einem Kaiserparlament. Schlüsselelemente: (1) ex gratia — aus Gnaden, nicht durch Verdienst; (2) propter Christum — um Christi willen, nicht durch eigene Genugtuung; (3) per fidem — durch den Glauben; (4) die Imputation («halten und anrechnen») — forensischer Charakter. Der Verweis auf Röm 3 und 4 verankert die Position exegetisch.
Konzil von Trient — Sitzung VI, Kanon 9 (1547)
Kommentar: Dieser Kanon richtet sich direkt gegen die lutherische sola fide. Er verurteilt nicht die Rechtfertigung durch den Glauben als solche, sondern die ausschließliche Rolle des Glaubens. Trient bejaht, dass die Gnade primär ist — aber besteht auf der Mitwirkung des menschlichen Willens (synergismus) und der sakramentalen Notwendigkeit. Die GGE (1999) hat die gegenseitige Anwendbarkeit dieser Anatheme auf die heutigen Lehren beider Kirchen bestritten — aber den Kanon selbst nicht aufgehoben.
Heidelberger Katechismus — Fragen 60–61 (1563)
Kommentar: Die Stärke dieser Formulierung liegt in ihrer pastoralen Konkretheit: Sie spricht den Gläubigen direkt an («ob ich gleich schwer gesündigt») und stellt der Schwere der Sünde die Vollständigkeit der Zurechnung gegenüber («als hätte ich nie eine Sünde begangen»). Dies ist die forensische Rechtfertigung in ihrer reinsten pastoralen Formulierung — zugleich juristische Präzision und geistliche Tiefe.
Kirchenverständnis und Sakramente in den Bekenntnissen
Confessio Augustana — Artikel VII (1530)
Kommentar: Diese Definition der Kirche ist ekklesiologisch fundamental: (1) Sie ist funktional, nicht institutionell — keine Hierarchie, keine apostolische Sukzession wird als Kirchenkennzeichen genannt; (2) Die zwei Kennzeichen reichen für die Einheit — Lehrübereinstimmung ist nötig, Zeremonialübereinstimmung nicht; (3) Implizit: die mittelalterliche Papstkirche ist keine «Kirche» im Vollsinn, wenn sie das Evangelium nicht rein predigt.
Westminster Confession — Kapitel XXIX §2 (Abendmahl, 1647)
Kommentar: Westminster nimmt die calvinistische Position ein: reale, aber geistige Gegenwart Christi im Abendmahl — gegen die lutherische Konsubstantiation und die katholische Transsubstantiation. Dies ist die «Genfer» Position des Marbourger Gesprächs (1529): Luther und Zwingli konnten sich nicht einigen; Calvin versuchte eine Vermittlung — Wirklichkeit der Gegenwart, aber spiritueller (nicht leiblicher) Modus.
Schrift und kirchliche Autorität — Das grundlegende Prinzip
Westminster Confession — Kapitel I §4–5 (1647)
Kommentar: Zwei theologische Schlüsselthemen: (1) Autopistia (Selbstbezeugung) der Schrift — ihre Autorität kommt von Gott, nicht der Kirche; (2) Das innere Zeugnis des Heiligen Geistes (testimonium Spiritus Sancti internum) als subjektive Gewissheit — Calvin, Institutio I.7.4-5. Die Kirche erkennt den Kanon, sie konstituiert ihn nicht. Gegen die katholische Position (Lehramt als Interpret) und gegen den subjektivistischen Pietismus (Erfahrung als alleinige Gewissheit).
Konzil von Trient — Dekret über die Schrift (1546)
Kommentar: Das Tridentiner Dekret stellt Schrift und apostolische Tradition auf dieselbe Ehrerbietungsstufe — die «pari pietatis affectu ac reverentia» (mit gleicher Frömmigkeit und Ehrerbietung). Dies ist die explizite Antwort auf Sola Scriptura: Nicht die Schrift allein, sondern Schrift und Tradition gemeinsam. Das Dekret nennt auch die Vulgata (lateinische Übersetzung des Hieronymus) als authentisch — gegen die protestantischen Humanisten, die griechische und hebräische Originale bevorzugten.
Barmen (1934) und moderne Bekenntnisbildung
Theologische Erklärung von Barmen (1934) — Vollständiger Text der Thesen 1–3
Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und müsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkennen.
These 2: ...Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt.
These 3: ...Laßt uns aber wahrhaftig sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus. (Eph. 4,15) — Die christliche Kirche hat in Wort und Tat... ihren Dienst... nicht nach dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen zu leisten...»
Kommentar: Barmen ist das bedeutendste theologische Bekenntnis des 20. Jahrhunderts. Seine Stärke liegt in der radikalen Anwendung von Solus Christus auf eine konkrete politische Situation. These 1 schließt jede «Offenbarung» außerhalb der Heiligen Schrift aus — ob Rasse, Volk, Geschichte oder «Schöpfungsordnung» (Lieblingsformel der «Deutschen Christen»). Dies ist Sola Scriptura als Widerstandstheologie.
Barmen und die Bekennende Kirche
Die Barmer Erklärung wurde von der Ersten Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche (Wuppertal-Barmen, 29.–31. Mai 1934) angenommen. Sie war der theologische Gründungsakt der Bekennenden Kirche gegen die nationalsozialistische Vereinnahmung der Evangelischen Kirche. Unter den Unterzeichnern: Martin Niemöller, Dietrich Bonhoeffer, Hans Asmussen — neben Barth. Bonhoeffer zahlt mit dem Leben (hingerichtet, 9. April 1945).
Primärquellen und Editionen
- Kolb, Robert und Timothy J. Wengert. The Book of Concord. Minneapolis: Fortress, 2000. [Kritische Edition, englisch]
- Müller, Hans-Martin, Hrsg. Bekenntnis-Schriften der evangelisch-lutherischen Kirche. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2014. [BSLK]
- Cochrane, Arthur C., Hrsg. Reformed Confessions of the 16th Century. Louisville: Westminster John Knox, 2003.
- Scholder, Klaus. Die Kirchen und das Dritte Reich. 2 Bde. Berlin: Propyläen, 1977–1985.
Quiz — Bekenntnistexte
Le Canon 9 de la Session VI du Concile de Trente (1547) condamne :
- L'usage du latin dans la liturgie
- La doctrine selon laquelle le pécheur est justifié par la foi seule (sola fide), en entendant par là qu'aucune autre chose n'est requise
- La doctrine calviniste de la prédestination absolue
- Le rejet des images saintes dans les lieux de culte
Réf. : Trente, sess. VI, can. 9 (DH 1559)