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Geschichte — Modul 6

Bekenntnistexte

Primärtexte mit kritischem Kommentar — Augsburg, Heidelberg, Westminster, Trient und Barmen.

Die Rechtfertigungslehre ist der Scheidepunkt zwischen Reformation und Rom. Die Bekenntnistexte liefern die präzisesten Formulierungen der jeweiligen Positionen — und machen die Tiefe der Divergenz klar.

Augsburger Bekenntnis — Artikel IV (1530)

«Ferner wird gelehrt, daß wir Vergebung der Sünde und Gerechtigkeit vor Gott nicht erlangen können durch unser Verdienst, Werk und Genugthuung, sondern daß wir Vergebung der Sünde bekommen und vor Gott gerecht werden aus Gnaden um Christi willen durch den Glauben, wenn wir glauben, daß Christus für uns gelitten hat und daß uns um seinetwillen die Sünde vergeben, Gerechtigkeit und ewiges Leben geschenkt wird. Denn diesen Glauben will Gott für Gerechtigkeit vor ihm halten und anrechnen, wie Paulus sagt zu den Römern am 3. und 4. Kapitel.»
Confessio Augustana, Art. IV (1530), BSLK 56-57

Kommentar: Dieser Text ist die erste offizielle protestantische Formulierung der Rechtfertigungslehre vor einem Kaiserparlament. Schlüsselelemente: (1) ex gratia — aus Gnaden, nicht durch Verdienst; (2) propter Christum — um Christi willen, nicht durch eigene Genugtuung; (3) per fidem — durch den Glauben; (4) die Imputation («halten und anrechnen») — forensischer Charakter. Der Verweis auf Röm 3 und 4 verankert die Position exegetisch.

Konzil von Trient — Sitzung VI, Kanon 9 (1547)

«Wenn jemand sagt, der Gottlose werde allein durch den Glauben gerechtfertigt, so daß er versteht, es werde nichts anderes erfordert, womit er zur Erlangung der Rechtfertigungsgnade mitwirkt, und er sei in keiner Weise durch seine eigenen Willensentscheidung vorzubereiten und vorzudisponieren: der sei Anathema.»
Konzil von Trient, Sitzung VI, Kanon 9 (1547), DH 1559

Kommentar: Dieser Kanon richtet sich direkt gegen die lutherische sola fide. Er verurteilt nicht die Rechtfertigung durch den Glauben als solche, sondern die ausschließliche Rolle des Glaubens. Trient bejaht, dass die Gnade primär ist — aber besteht auf der Mitwirkung des menschlichen Willens (synergismus) und der sakramentalen Notwendigkeit. Die GGE (1999) hat die gegenseitige Anwendbarkeit dieser Anatheme auf die heutigen Lehren beider Kirchen bestritten — aber den Kanon selbst nicht aufgehoben.

Heidelberger Katechismus — Fragen 60–61 (1563)

«Fr. 60: Wie bist du gerecht vor Gott? Allein durch wahren Glauben an Jesum Christum; also, daß ob ich gleich wider alle Gebote Gottes schwer gesündigt und keine derselben gehalten, auch noch in aller Bosheit immer fortzufahren geneigt bin, doch Gott ohne irgend einiges meines Verdienstes, aus lauter Gnade, mir die vollkommene Genugthuung, Gerechtigkeit und Heiligkeit Christi schenkt und zurechnet, als hätte ich nie eine Sünde begangen noch gehabt, und als hätte ich selbst all den Gehorsam vollbracht, den Christus für mich geleistet hat...»
Heidelberger Katechismus, Fr/A 60 (1563)

Kommentar: Die Stärke dieser Formulierung liegt in ihrer pastoralen Konkretheit: Sie spricht den Gläubigen direkt an («ob ich gleich schwer gesündigt») und stellt der Schwere der Sünde die Vollständigkeit der Zurechnung gegenüber («als hätte ich nie eine Sünde begangen»). Dies ist die forensische Rechtfertigung in ihrer reinsten pastoralen Formulierung — zugleich juristische Präzision und geistliche Tiefe.

Kirchenverständnis und Sakramente in den Bekenntnissen

Confessio Augustana — Artikel VII (1530)

«Ferner wird gelehret, daß allezeit eine heilige christliche Kirche sein und bleiben muß, die die Versammlung aller Gläubigen ist, bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut des Evangeliums gereicht werden. Denn das ist genug zu wahrer Einigkeit der christlichen Kirche, daß da einträchtiglich nach reinem Verstand das Evangelium gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden. Und ist nicht not zu wahrer Einigkeit der christlichen Kirche, daß allenthalben gleichförmige Ceremonien von Menschen eingesetzt gehalten werden...»
CA, Art. VII (1530), BSLK 61

Kommentar: Diese Definition der Kirche ist ekklesiologisch fundamental: (1) Sie ist funktional, nicht institutionell — keine Hierarchie, keine apostolische Sukzession wird als Kirchenkennzeichen genannt; (2) Die zwei Kennzeichen reichen für die Einheit — Lehrübereinstimmung ist nötig, Zeremonialübereinstimmung nicht; (3) Implizit: die mittelalterliche Papstkirche ist keine «Kirche» im Vollsinn, wenn sie das Evangelium nicht rein predigt.

Westminster Confession — Kapitel XXIX §2 (Abendmahl, 1647)

«In diesem Sakrament ist Christus nicht körperlich oder leiblich gegenwärtig, sondern geistlich. Durch ihn ist das geistliche Leben und das Heil denjenigen sichergestellt, die es im Glauben empfangen...»
Westminster Confession, Kap. XXIX §7 (1647)

Kommentar: Westminster nimmt die calvinistische Position ein: reale, aber geistige Gegenwart Christi im Abendmahl — gegen die lutherische Konsubstantiation und die katholische Transsubstantiation. Dies ist die «Genfer» Position des Marbourger Gesprächs (1529): Luther und Zwingli konnten sich nicht einigen; Calvin versuchte eine Vermittlung — Wirklichkeit der Gegenwart, aber spiritueller (nicht leiblicher) Modus.

Schrift und kirchliche Autorität — Das grundlegende Prinzip

Westminster Confession — Kapitel I §4–5 (1647)

«§4: Die Autorität der Heiligen Schrift, derentwegen sie zu glauben und gehorsamst zu befolgen ist, hängt nicht ab vom Zeugnis irgendeines Menschen oder irgendeiner Kirche, sondern gänzlich von Gott (der die Wahrheit selbst ist), ihrem Urheber; und deshalb muß sie angenommen werden, weil sie das Wort Gottes ist. §5: ...doch ist unsere vollständige Überzeugung und Gewißheit von der unfehlbaren Wahrheit und göttlichen Autorität davon das Werk des Heiligen Geistes, der durch das Wort und mit dem Wort in unsern Herzen Zeugnis ablegt.»
Westminster Confession I §4-5 (1647)

Kommentar: Zwei theologische Schlüsselthemen: (1) Autopistia (Selbstbezeugung) der Schrift — ihre Autorität kommt von Gott, nicht der Kirche; (2) Das innere Zeugnis des Heiligen Geistes (testimonium Spiritus Sancti internum) als subjektive Gewissheit — Calvin, Institutio I.7.4-5. Die Kirche erkennt den Kanon, sie konstituiert ihn nicht. Gegen die katholische Position (Lehramt als Interpret) und gegen den subjektivistischen Pietismus (Erfahrung als alleinige Gewissheit).

Konzil von Trient — Dekret über die Schrift (1546)

«Die Synode... nimmt in gleicher Ehrerbietung und Verehrung alle Bücher sowohl des Alten als des Neuen Testamentes — da Gott der Urheber der einen wie der anderen ist — sowie die Überlieferungen selbst auf, die die Sitten oder den Glauben betreffen, als vom Mund Christi selbst mündlich verkündet oder vom Heiligen Geist eingegeben und in ununterbrochener Folge in der katholischen Kirche erhalten...»
Konzil von Trient, Sess. IV, De canonicis Scripturis (1546), DH 1501

Kommentar: Das Tridentiner Dekret stellt Schrift und apostolische Tradition auf dieselbe Ehrerbietungsstufe — die «pari pietatis affectu ac reverentia» (mit gleicher Frömmigkeit und Ehrerbietung). Dies ist die explizite Antwort auf Sola Scriptura: Nicht die Schrift allein, sondern Schrift und Tradition gemeinsam. Das Dekret nennt auch die Vulgata (lateinische Übersetzung des Hieronymus) als authentisch — gegen die protestantischen Humanisten, die griechische und hebräische Originale bevorzugten.

Barmen (1934) und moderne Bekenntnisbildung

Theologische Erklärung von Barmen (1934) — Vollständiger Text der Thesen 1–3

«These 1: »Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater denn durch mich.« (Joh. 14,6) — »Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Wer nicht zur Tür hineingeht in den Schafstall, sondern anderswo hineinsteigt, der ist ein Dieb und Räuber. Ich bin die Tür; wenn jemand durch mich eingeht, wird er selig werden.« (Joh. 10,1.9)

Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und müsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkennen.

These 2: ...Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt.

These 3: ...Laßt uns aber wahrhaftig sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus. (Eph. 4,15) — Die christliche Kirche hat in Wort und Tat... ihren Dienst... nicht nach dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen zu leisten...»
Theologische Erklärung von Barmen (1934), Thesen 1-3 — verfasst von Karl Barth

Kommentar: Barmen ist das bedeutendste theologische Bekenntnis des 20. Jahrhunderts. Seine Stärke liegt in der radikalen Anwendung von Solus Christus auf eine konkrete politische Situation. These 1 schließt jede «Offenbarung» außerhalb der Heiligen Schrift aus — ob Rasse, Volk, Geschichte oder «Schöpfungsordnung» (Lieblingsformel der «Deutschen Christen»). Dies ist Sola Scriptura als Widerstandstheologie.

Barmen und die Bekennende Kirche

Die Barmer Erklärung wurde von der Ersten Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche (Wuppertal-Barmen, 29.–31. Mai 1934) angenommen. Sie war der theologische Gründungsakt der Bekennenden Kirche gegen die nationalsozialistische Vereinnahmung der Evangelischen Kirche. Unter den Unterzeichnern: Martin Niemöller, Dietrich Bonhoeffer, Hans Asmussen — neben Barth. Bonhoeffer zahlt mit dem Leben (hingerichtet, 9. April 1945).

Primärquellen und Editionen

  • Kolb, Robert und Timothy J. Wengert. The Book of Concord. Minneapolis: Fortress, 2000. [Kritische Edition, englisch]
  • Müller, Hans-Martin, Hrsg. Bekenntnis-Schriften der evangelisch-lutherischen Kirche. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2014. [BSLK]
  • Cochrane, Arthur C., Hrsg. Reformed Confessions of the 16th Century. Louisville: Westminster John Knox, 2003.
  • Scholder, Klaus. Die Kirchen und das Dritte Reich. 2 Bde. Berlin: Propyläen, 1977–1985.

Quiz — Bekenntnistexte

Le Canon 9 de la Session VI du Concile de Trente (1547) condamne :

  • L'usage du latin dans la liturgie
  • La doctrine selon laquelle le pécheur est justifié par la foi seule (sola fide), en entendant par là qu'aucune autre chose n'est requise
  • La doctrine calviniste de la prédestination absolue
  • Le rejet des images saintes dans les lieux de culte

Réf. : Trente, sess. VI, can. 9 (DH 1559)